Verwertungsbegehren
Nach Vollzug der Pfändung kann der Gläubiger das Verwertungsbegehren stellen. Mit diesem wird die Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten verlangt. Bei Lohn- und Verdienstpfändung ist das Verwertungsbegehren nicht notwendig. Das Begehren ist in der Betreibung auf Pfändung bei dem Betreibungsamt einzureichen, das für die Pfändung zuständig war. Eine Vorlage des Verwertungsbegehrens erhalten Sie auf dem Betreibungsamt. Bitte kontaktieren Sie uns.
Mitarbeiterin Front-Office, Einwohneramt und Betreibungsamt und Mitarbeiterin Steueramt
058 228 33 07
celine.achermann@neckertal.ch

Leiterin Front-Office, Einwohneramt, Betreibungsamt und Bestattungsamt
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Mitarbeiterin Front-Office, Einwohneramt und Betreibungsamt
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