Suche nach Themen Suche
 
30.01.2026

Koordinierte Auflage - Teilstrassenplan und Bauprojekt Josenbachweg und -strasse - Baugesuch Abbruch Wohnhaus Vers.-Nr. 449M, Neubau Selbstbedienungs-Waschanlage mit Ausstellungsraum und öffentliche Wertstoffsammelstelle

Der Gemeinderat Neckertal hat am 23. September und 28. Oktober 2025 in Anwendung von Art. 39 ff des Strassengesetzes (sGS 732.1; StrG) den folgenden Teilstrassenplan genehmigt

Teilstrassenplan Josenbachweg (Gemeindeweg 2. Klasse Nr. 642M) mit Bauprojekt (Neuklassierung / Ergänzung / Teilaufhebung) und Josenbachstrasse (Teilaufhebung)

In Koordination mit dem Teilstrassenplan wird gleichzeitig folgendes Bauprojekt öffentlich aufgelegt:

Gesuchstellerin
Midas Verwaltungs AG, Oberhelfenschwilerstrasse 6, 9126 Necker

Grundstücke
Nr. 652M, Hauptstrasse 29, 31 und 33, Necker
(Grundeigentümerin: Midas Verwaltungs AG, Oberhelfenschwilerstrasse 6, 9126 Necker)

Nr. 654M, Hauptstrasse, Necker
(Grundeigentümerin: Politische Gemeinde Neckertal, Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg)

Bauvorhaben
Abbruch Wohnhaus Vers.-Nr. 449M, Neubau Selbstbedienungs-Waschanlage mit Ausstellungsraum und öffentliche Wertstoffsammelstelle

Die Unterlagen liegen vom 2. Februar bis 3. März 2026 im Gemeindehaus, Bauverwaltung, Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg öffentlich zur Einsichtnahme auf. Die Unterlagen können auch unterhalb dieses Textes eingesehen werden.

Gegen den Teilstrassenplan kann Innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat Neckertal, Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; VRP]). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.

Gegen das Baugesuch kann innerhalb der Auflagefrist bei der Baukommission Neckertal, Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut. In der Einsprache ist anzugeben, ob es sich um eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Einsprache oder um eine Einsprache nach Art. 684 ZGB (übermässige Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn) handelt, über die im öffentlichen Verfahren entschieden wird.

Gemeinderat und Bauverwaltung Neckertal