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23.01.2026

Flüchtlingszentrum Auboden / Stellungnahme zum Antrag Bürgerversammlung

Der Gemeinderat hat den Antrag an der Bürgerversammlung zur Übernahme der Anwaltskosten rechtlich prüfen lassen und kommt zum Schluss, dass ein entsprechendes Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten abgelehnt wird.



Eröffnung Flüchtlingszentrum Auboden

Der Trägerverein Integrationsprojekte St. Gallen (TISG) hat das Grundstück Auboden erworben und im Dezember 2025 den Betrieb eines Flüchtlingszentrums mit zunächst 36 Personen aufgenommen. Der TISG erfüllt im Auftrag aller 75 St. Galler Gemeinden Aufgaben in der Unterbringung, Betreuung sowie in der sozialen und beruflichen Integration von Flüchtlingen. Der Trägerverein verfügt über grosse Erfahrung in der Führung von Flüchtlingsunterkünften und trägt die Verantwortung für den Betrieb im Auboden. In einer zweiten Phase ist eine Erhöhung der Unterbringungskapazität vorgesehen.

Vorteile für die Gemeinde

Mit der Eröffnung des Flüchtlingszentrums im Auboden ergeben sich für die Gemeinde verschiedene Vorteile. Einerseits wird die Gemeinde sowohl bei der Aufnahmepflicht als auch bei der Betreuung von Personen des Asylbereichs in den einzelnen Dörfern massiv entlastet, denn die Gemeinde hat eine Aufnahmepflicht zu erfüllen. Gemäss kantonaler Asylverordnung werden 40% der im Zentrum Auboden verfügbaren Plätze an die Aufnahmepflicht angerechnet.

Längerfristig entfallen zudem Sozialhilfekosten, insbesondere auch im Hinblick auf die Sparmassnahmen des Bundes. Dadurch, dass im Flüchtlingszentrum Auboden sowohl die erwachsenen Flüchtlinge wie auch deren Kinder intern beschult werden, ist die Schule Neckertal dementsprechend entlastet. Darüber hinaus entstehen durch den Betrieb des Zentrums rund 30 bis 40 qualifizierte Arbeitsplätze und das lokale Gewerbe kann von den Aktivitäten, Investitionen und Anschaffungen des Zentrums profitieren.

Entscheid der Baukommission

Die Baukommission hat die Nutzungsabsichten des TISG im Vorfeld sorgfältig geprüft und ist an ihrer Sitzung vom 26. November 2025 zum Schluss gekommen, dass gemäss den geltenden rechtlichen Grundlagen eine Belegung mit bis zu 47 Plätzen vorerst ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren möglich ist. Eine Belegung mit mehr als 47 Personen erfordert hingegen ein ordentliches Baugesuchsverfahren, in welchem die Rechte der Anwohnenden gewahrt bleiben.

Gegen diesen Entscheid der Baukommission wurde sowohl von Anwohnenden als auch vom TISG Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement eingereicht.

Antrag an der Bürgerversammlung zur Übernahme der Anwaltskosten

An der Budgetbürgerversammlung im November 2025 wurde von einem Mitbürger ein Budgetantrag gestellt, wonach die Gemeinde die Anwaltskosten der Anwohnenden übernehmen soll, welche gegen die Behörden und den Entscheid der Baukommission Rekurs erhoben haben. Die Kostenübernahme sollte bis zu einem Betrag von Fr. 30’000 erfolgen.

Die Versammlungsleitung unter dem Vorsitz des Gemeindepräsidenten musste ad hoc entscheiden, ob der Antrag zugelassen werden kann. Der Antrag wurde zugelassen und von den anwesenden Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern unter dem Titel «Solidarität mit den Anwohnenden» angenommen.

Rechtliche Überprüfung des Antrags

Rückmeldungen aus der Bevölkerung im Nachgang zur Bürgerversammlung sowie eigene Überlegungen haben den Gemeinderat veranlasst, den Antrag und den damit verbundenen Auftrag rechtlich überprüfen zu lassen. Gestützt auf das eingeholte Rechtsgutachten kam der Gemeinderat zum Schluss, die Anwaltskosten der Anwohnenden in den hängigen Rekursverfahren nicht zu übernehmen. Dies aus folgenden Gründen:

  • Der Antrag hätte nicht zur Abstimmung gebracht werden dürfen. Hier lag ein Fehler der Versammlungsleitung vor. Der Antrag hätte im Rahmen der allgemeinen Umfrage entgegengenommen, vom Gemeinderat geprüft und, sofern zulässig, an einer späteren Bürgerversammlung traktandiert werden müssen. So hätte auch ein weiterer Kreis von Bürgerinnen und Bürger vorbereitet teilnehmen können.
  • Der Inhalt des Antrags ist rechtswidrig. Es ist nicht Aufgabe der Gemeinde festzulegen, wer Anwaltskosten zu tragen hat. Diese Zuständigkeit liegt ausschliesslich bei der jeweils zuständigen Behörde, im Falle eines Rekurses beim kantonalen Baudepartement beziehungsweise in anschliessenden Beschwerdeverfahren bei den Gerichten.
  • Gestützt auf diese Beurteilung kommt Art. 46 des Gemeindegesetzes zur Anwendung, wonach über rechtswidrige Anträge nicht abgestimmt werden darf.
  • Der Gemeinderat hat gemäss dem Beschluss der Bürgerversammlung zwar eine grundsätzliche Ermächtigung, nicht aber die Verpflichtung, den bewilligten Betrag für den vorgesehenen Zweck auszugeben. Der Budgetbeschluss verschafft für sich allein keinen rechtlichen Anspruch im Sinn einer Rechtsgrundlage zur Geltendmachung der Anwaltskosten.


Der Gemeinderat hat den Antragsteller sowie die betroffenen Anwohnenden darüber informiert, dass ein entsprechendes Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten unter Hinweis auf den Rechtsweg abgelehnt wird.

Unterstützung der Anwohnenden

Unabhängig davon bietet der Gemeinderat den Anwohnenden weiterhin gerne seine Unterstützung an. Der Gemeinderat versteht die Situation der direkt Betroffenen und ist bestrebt, mit einer lösungsorientierten Haltung dazu beizutragen, dass ein respektvolles und sicheres Nebeneinander im Auboden und in der gesamten Gemeinde möglich ist.


Haltung des Gemeinderats

Der gesamte Prozess rund um die Eröffnung des Flüchtlingszentrums im Auboden hat viele Menschen beschäftigt und bereits zahlreiche Kräfte gebunden. Es ist anspruchsvoll, in dieser Situation den Überblick über alle laufenden Verfahren und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu behalten. Die Anwohnenden haben selbstverständlich das Recht, sich gegen Entscheide der Behörden zur Wehr zu setzen. Allerdings kann die Schweizer Asylpolitik nicht im kommunalen Kontext verändert werden. Flüchtlingsarbeit ist Teil unseres öffentlichen Auftrags als Gemeinde.

Diese anspruchsvolle Aufgabe will der Gemeinderat mit einer für die Bevölkerung verträglichen, ethischen und humanen Haltung angehen.

20. Januar 2026

Gemeinderat Neckertal