23.02.2026
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen - Mogelsberg-Hoffeld-Necker
S-2585779.1
Transformatorenstation Aach
S-2585773.1
Transformatorenstation Schoenenwis
L-0227671.2
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Loeffelsberg und Schoenenwis
L-2585790.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Schoenenwis und Aach
L-2557859.2
24 kV-Leitung zwischen den Transformatorenstationen Haggen und Ebersol
L-2585799.1
0,4 kV-Niederspannungsverteilnetz ab der Transformatorenstation Schoenenwis
L-2585800.1
0,4 kV-Niederspannungsverteilnetz ab der Transformatorenstation Aach
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG, Vadianstrasse 50, 9000 St.Gallen die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 23. Februar 2026 bis zum 24. März 2026 in der Bauverwaltung, Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf
https://esti-consultation.ch/pub/6447/84dfd01ac3 online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektroni-schen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Ver-waltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfah-ren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungs-gegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Transformatorenstation Aach
- Neubau der TS Aach auf Parzelle Nr. 467M der Gemeinde Neckertal
S-2585773.1
Transformatorenstation Schoenenwis
- Neubau der TS Schoenenwis auf Parzelle 891M der Gemeinde Neckertal
- Ersetzt: S-0098210 und S-0108167
L-0227671.2
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Loeffelsberg und Schoenenwis
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 887M, 888M, 891M und 1190M in der Gemeinde Neckertal
L-2585790.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Schoenenwis und Aach
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 467M, 513M, 507M, 117M, 506M, 508M, 526M, 891M und 893M in der Gemeinde Neckertal
L-2557859.2
24 kV-Leitung zwischen den Transformatorenstationen Haggen und Ebersol
- Teilabbruch der bestehenden Freileitung zwischen dem Mast Nr. 45 und Mast Nr. 64.
- Umbau vom Mast Nr. 65 zum Endmast mit Verankerung.
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 600M, 599M, 602M, 953M, 931M, 929M, 926M, 924M, 902M, 526M, 891M, 509M, 1190M, 1194M, 888M und 887M in der Gemeinde Neckertal
- Ersetzt L-0186412, L-0141430 und L-0155895
L-2585799.1
0,4 kV-Niederspannungsverteilnetz ab der Transformatorenstation Schoenenwis
- Teilverkabelung der bestehende NS-Freileitung
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 509M, 508M, 526M, 524M, 895M, 891M, 893M, 1190M, 888M, 1567M, 1194M und 885M in der Gemeinde Neckertal
L-2585800.1
0,4 kV-Niederspannungsverteilnetz ab der Transformatorenstation Aach
- Erweiterung des bestehenden Niederspannungsverteilnetz
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 467M, 513M und 507M in der Gemeinde Neckertal
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG, Vadianstrasse 50, 9000 St.Gallen die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 23. Februar 2026 bis zum 24. März 2026 in der Bauverwaltung, Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):
- Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf
https://esti-consultation.ch/pub/6447/84dfd01ac3 online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektroni-schen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Ver-waltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfah-ren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungs-gegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
