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27.02.2026

Fakultatives Referendum - Vereinbarung Übernahme der Aufgaben der Fachstelle für Datenschutz

Das Datenschutzgesetz des Kanton St.Gallen (sGS 142.1; abgekürzt DSG) sieht in Art. 24 vor, dass die Gemeinden eine Gemeindefachstelle für Datenschutz einsetzen müssen. Gemäss Art. 24 Abs. 3 DSG kann durch Vereinbarung mit einer anderen Gemeinde deren Gemeindefachstelle für Datenschutz als zuständig bezeichnet werden. 

Für die Gemeinde Neckertal führt die Gemeinde Oberuzwil seit 2010 die Gemeindefachstelle für Datenschutz.

Die Anforderungen und Verantwortlichkeiten der Gemeinden im Bereich Datenschutz haben sich in den letzten Jahren erheblich gewandelt. Insbesondere mit dem Inkrafttreten der neuen Datenschutzgesetzgebung (DSG) und der zunehmenden Nutzung von Cloud-Diensten und KI-Technologien ist der Handlungsbedarf deutlich gestiegen. Die meisten regionalen Gemeindefachstellen für Datenschutz verfügen nicht mehr über das notwendige Fachwissen. Entsprechend braucht es neue Lösungen und die Thematik wurde in der Vereinigung der St.Galler Gemeindepräsidien (VSGP) thematisiert.

Die Gemeinde Oberuzwil als Anbieterin der aktuellen Lösung mit der regionalen Datenschutzfachstelle hat die bestehende Leistungsvereinbarung formell per 31. Dezember 2027 gekündigt. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, die Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen bereits vor diesem Datum aufzulösen. 

Der Gemeinderat hat am 17. Februar 2026 beschlossen die Vereinbarung vorzeitig per 30. April 2026 aufzulösen und die Vereinbarung «Übernahme der Aufgaben der Fachstelle für Datenschutz» neu mit der Stadt St.Gallen abzuschliessen.

Referendumsvorlage
(fakultatives Referendum nach Art. 13 ff der Gemeindeordnung der Gemeinde Neckertal vom 21.02.2022)

Gegenstand
Vereinbarung betreffend Übernahme der Aufgaben der Fachstelle für Datenschutz
(vom 17.02.2026)

Referendumsfrist
27.02.2026 bis 08.04.2026 (40 Tage)

Einsicht in Unterlagen
Ratskanzlei, Lettenstr. 3, 9122 Mogelsberg

Quorum
300 gültige Unterschriften 

Das Verfahren zur Durchführung des fakultativen Referendums richtet sich nach Art. 13 der Gemeindeordnung der Gemeinde Neckertal sowie den Bestimmungen des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; abgekürzt GG) und des Gesetzes über Referendum und Initiative (sGS 125.1; abgekürzt RIG). 

Unterschriftsbögen werden auf der Ratskanzlei Neckertal, Lettenstr. 3, 9122 Mogelsberg in der gewünschten Anzahl abgegeben. Ein allfälliges Referendumsbegehren ist vor Ablauf der Referendumsfrist der Ratskanzlei Neckertal, Lettenstr. 3, 9122 Mogelsberg, einzureichen.

Gemeinderat Neckertal