27.03.2026
Öffentliche Auflage - Teilstrassenplan Metzwil
Der Gemeinderat hat am 4. November 2025 den Teilstrassenplan genehmigt und die Verwaltung beauftragt das Planverfahren gemäss Strassengesetz durchzuführen:
Teilstrassenplan Metzwil (G3-361O) – Neuklassierung Erschliessungsstrasse als Gemeindestrasse 3. Klasse und Neuklassierung Trottoir im Einlenkerbereich als Teil der Gemeindestrasse 1. Klasse Neckerstrasse (G1-102O)
Die öffentliche Auflage erfolgt vom 30. März bis 28. April 2026 auf der Publikationsplattform des Kantons St.Gallen und im Neckerblatt. Der Teilstrassenplan kann im Gemeindehaus Mogelsberg, Bauverwaltung, Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg, auf der Publikationsplattform des Kantons St.Gallen oder unterhalb dieses Textes eingesehen werden.
Es wird kein Kostenverlegungsverfahren durchgeführt.
Gegen den Teilstrassenplan kann innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat Neckertal, Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; VRP]). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.
Gemeinderat Neckertal
Teilstrassenplan Metzwil (G3-361O) – Neuklassierung Erschliessungsstrasse als Gemeindestrasse 3. Klasse und Neuklassierung Trottoir im Einlenkerbereich als Teil der Gemeindestrasse 1. Klasse Neckerstrasse (G1-102O)
Die öffentliche Auflage erfolgt vom 30. März bis 28. April 2026 auf der Publikationsplattform des Kantons St.Gallen und im Neckerblatt. Der Teilstrassenplan kann im Gemeindehaus Mogelsberg, Bauverwaltung, Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg, auf der Publikationsplattform des Kantons St.Gallen oder unterhalb dieses Textes eingesehen werden.
Es wird kein Kostenverlegungsverfahren durchgeführt.
Gegen den Teilstrassenplan kann innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat Neckertal, Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; VRP]). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.
Gemeinderat Neckertal
