28.09.2026
Individuelle Prämienverbilligung 2027
Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligungen (IPV). Die zu erfüllenden Bedingungen und die Höhe der Vergünstigung sind im kantonalen Recht geregelt. Massgebend für eine Verbilligung sind die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Anmeldung / Fristen
Zum Bezug von IPV sind Personen berechtigt, die am 1. Januar 2027 ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen haben. Für eine Berechnung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2027 massgebend. Eine Selbstberechnung ist auf www.svasg.ch/ipv möglich. Das Formular kann online ausgefüllt und abgeschickt werden.
Bitte beachten Sie unbedingt die Einreichfrist per 31. März 2027. Für Anmeldungen die nicht fristgemäss eingereicht werden, entsteht der Anspruch auf Prämienverbilligung ab dem Monat der Anmeldung. Ausnahmen bestehen für gesuchstellende Personen (oder ihre Vertretung), die unverschuldet von der Antragstellung abgehalten worden sind.
Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe wird die Prämienverbilligung ohne Anmeldung direkt den entsprechenden Krankenversicherern überwiesen und den Prämienrechnungen gutgeschrieben.
Die AHV-Zweigstelle kann Sie auf Wunsch persönlich beraten. Mehr Informationen erhalten Sie auch unter www.svasg.ch/ipv (mit Erklärvideos) oder 071 282 61 91.
Anmeldung / Fristen
Zum Bezug von IPV sind Personen berechtigt, die am 1. Januar 2027 ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen haben. Für eine Berechnung sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2027 massgebend. Eine Selbstberechnung ist auf www.svasg.ch/ipv möglich. Das Formular kann online ausgefüllt und abgeschickt werden.
Bitte beachten Sie unbedingt die Einreichfrist per 31. März 2027. Für Anmeldungen die nicht fristgemäss eingereicht werden, entsteht der Anspruch auf Prämienverbilligung ab dem Monat der Anmeldung. Ausnahmen bestehen für gesuchstellende Personen (oder ihre Vertretung), die unverschuldet von der Antragstellung abgehalten worden sind.
Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe wird die Prämienverbilligung ohne Anmeldung direkt den entsprechenden Krankenversicherern überwiesen und den Prämienrechnungen gutgeschrieben.
Die AHV-Zweigstelle kann Sie auf Wunsch persönlich beraten. Mehr Informationen erhalten Sie auch unter www.svasg.ch/ipv (mit Erklärvideos) oder 071 282 61 91.
