30.10.2026
Anpassungen Liegenschaftsreglement - Mitwirkung
Die Gemeinde hat für die Nutzung der gemeindeeigenen Liegenschaften ein Liegenschaftsreglement in Anwendung. Dieses regelt die Nutzung und die Kosten für die Nutzung von gemeindeeigenen Gebäuden und Anlagen. Die Erfahrungen der ersten Jahre haben einen Anpassungsbedarf generiert. Der Gemeinderat passt nun das Reglement so an, dass einerseits die lokalen Vereine und Organisationen gestärkt und die hohe Frequentierung von einzelnen Mehrzweckhallen und dessen Nachbarschaft entlastet werden.
Die vorgesehenen Anpassungen betreffen die folgenden Themen:
Anspruchsberechtigung
Neu wird die Nutzung grundsätzlich auf anspruchsberechtigte Vereine und Organisationen gemäss Reglement beschränkt. Diese müssen in der Regel ihren Sitz in der Gemeinde Neckertal haben und weitere Voraussetzungen gemäss Reglement erfüllen. Die Mitglieder müssen mehrheitlich in der Gemeinde wohnhaft sein. Anspruchsberechtigte Vereine und Organisationen verfolgen gemeinnützige, sportliche, kulturelle oder gesellschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit muss einen Nutzen für die Bevölkerung der Gemeinde Neckertal aufweisen oder die gesellschaftliche Teilhabe in der Gemeinde Neckertal fördern. Der Verein darf weder gewinnorientiert sein noch kommerzielle Zwecke verfolgen. Vereine mit ausschliesslich religiösem und kirchlichem Hintergrund werden nicht unterstützt. Vereine mit einem diskriminierenden Hintergrund oder mit diskriminierenden Aktivitäten werden nicht unterstützt. Anspruchsberechtigt sind auch die örtlichen Kirchgemeinden, die Ortsgemeinden und die örtlichen Korporationen der Gemeinde Neckertal.
Private Anlässe
Die Vermietung von Gemeindeliegenschaften (ausgenommen der Raum im Obergeschoss des Chrüzweggebäudes) für private Feiern und private Anlässe ist nicht zulässig. Insbesondere ausgeschlossen sind Familienfeiern, Geburtstagsfeste, Hochzeitsfeiern, Klassenzusammenkünfte, private Jubiläen sowie vergleichbare Veranstaltungen. Kommerzielle Nutzungen sowie Nutzungen durch private Unternehmen und kommerziell ausgerichtete Organisationen sind nicht zulässig.
Zulässig bleiben Hochzeitsapéros, sofern diese bis spätestens 18.00 Uhr beendet sind. Ebenfalls zulässig bleibt die Nutzung für Direktübertragungen von Beerdigungen und nicht kommerzielle Anlässe für das lokale Gewerbe (z.B. Delegiertenversammlungen, Firmenjubiläen, Gewerbeausstellungen).
Auswärtige Vereine und Schulen
Auswärtigen Vereine und Schulen stehen die Schul-, Turn- und Sportanlagen nicht mehr zur Verfügung (Klassenlager, Guggenmusikprobewochen, etc.).
Verkehrskonzept
Für Veranstaltungen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen ist durch die Veranstaltenden vorgängig ein Parkplatz- und Verkehrskonzept zu erstellen und einzureichen. Das Konzept ist in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Neckertal auszuarbeiten und vor Durchführung des Anlasses durch die Feuerwehr Neckertal genehmigen zu lassen. Die Veranstaltenden haben die Vorgaben des gutgeheissenen Konzeptes einzuhalten. Entstehen der Gemeinde oder Dritten infolge ungenügender Organisation zusätzliche Aufwendungen oder Schäden, haften die Veranstaltenden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Besondere Auflagen
Bei Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen muss ein Sicherheitsbeauftragter des Veranstalters gestellt werden und bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen muss ein Sicherheitskonzept durch den Veranstalter erstellt werden.
Veranstaltungen am Abend
Die Nachtruhe ist einzuhalten. Diese beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.
Barbetrieb und andere Aktivität ausserhalb der geschlossenen Gebäude sind ohne Beschallung erlaubt. Veranstaltungen und Aktivitäten im Freien sind spätestens um 22.00 Uhr zu beenden.
Auf die Anwohnerschaft ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Unnötige Lärmimmissionen sind zu vermeiden. Ab 22.00 Uhr sind die Fenster der Turnhallen geschlossen zu halten.
Hauswartung
Während der Veranstaltung besteht keine Anwesenheitspflicht seitens der Hauswartung. Die Veranstalter übernehmen die Verantwortung für die Technik, die Reinigung und die achtsame Behandlung von Gebäude und Inventar. Arbeits- und Dienstleistungen der Hauswartung im Zusammenhang mit der Veranstaltung werden den Veranstaltenden gemäss Reglement vollumfänglich in Rechnung gestellt.
Ausnahmen
Über Ausnahmen zum Liegenschaftsreglement entscheidet die zuständige Stelle gemäss Reglement.
Mitwirkung
Die Unterlagen sind vom 30. Oktober bis 30. November 2026 im Gemeindehaus Mogelsberg, Ratskanzlei oder unterhalb dieses Textes einsehbar. Während der Mitwirkungsfrist können auf die vorgesehenen Nachträge zum bestehenden Liegenschaftsreglement Rückmeldungen schriftlich bei der Ratskanzlei Neckertal, Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg oder an ratskanzlei@neckertal.ch eingereicht werden.
Der Gemeinderat wird die eingegangenen Rückmeldungen prüfen und anschliessend über das weitere Vorgehen entscheiden.
Gemeinderat Neckertal
Die vorgesehenen Anpassungen betreffen die folgenden Themen:
Anspruchsberechtigung
Neu wird die Nutzung grundsätzlich auf anspruchsberechtigte Vereine und Organisationen gemäss Reglement beschränkt. Diese müssen in der Regel ihren Sitz in der Gemeinde Neckertal haben und weitere Voraussetzungen gemäss Reglement erfüllen. Die Mitglieder müssen mehrheitlich in der Gemeinde wohnhaft sein. Anspruchsberechtigte Vereine und Organisationen verfolgen gemeinnützige, sportliche, kulturelle oder gesellschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit muss einen Nutzen für die Bevölkerung der Gemeinde Neckertal aufweisen oder die gesellschaftliche Teilhabe in der Gemeinde Neckertal fördern. Der Verein darf weder gewinnorientiert sein noch kommerzielle Zwecke verfolgen. Vereine mit ausschliesslich religiösem und kirchlichem Hintergrund werden nicht unterstützt. Vereine mit einem diskriminierenden Hintergrund oder mit diskriminierenden Aktivitäten werden nicht unterstützt. Anspruchsberechtigt sind auch die örtlichen Kirchgemeinden, die Ortsgemeinden und die örtlichen Korporationen der Gemeinde Neckertal.
Private Anlässe
Die Vermietung von Gemeindeliegenschaften (ausgenommen der Raum im Obergeschoss des Chrüzweggebäudes) für private Feiern und private Anlässe ist nicht zulässig. Insbesondere ausgeschlossen sind Familienfeiern, Geburtstagsfeste, Hochzeitsfeiern, Klassenzusammenkünfte, private Jubiläen sowie vergleichbare Veranstaltungen. Kommerzielle Nutzungen sowie Nutzungen durch private Unternehmen und kommerziell ausgerichtete Organisationen sind nicht zulässig.
Zulässig bleiben Hochzeitsapéros, sofern diese bis spätestens 18.00 Uhr beendet sind. Ebenfalls zulässig bleibt die Nutzung für Direktübertragungen von Beerdigungen und nicht kommerzielle Anlässe für das lokale Gewerbe (z.B. Delegiertenversammlungen, Firmenjubiläen, Gewerbeausstellungen).
Auswärtige Vereine und Schulen
Auswärtigen Vereine und Schulen stehen die Schul-, Turn- und Sportanlagen nicht mehr zur Verfügung (Klassenlager, Guggenmusikprobewochen, etc.).
Verkehrskonzept
Für Veranstaltungen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen ist durch die Veranstaltenden vorgängig ein Parkplatz- und Verkehrskonzept zu erstellen und einzureichen. Das Konzept ist in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr Neckertal auszuarbeiten und vor Durchführung des Anlasses durch die Feuerwehr Neckertal genehmigen zu lassen. Die Veranstaltenden haben die Vorgaben des gutgeheissenen Konzeptes einzuhalten. Entstehen der Gemeinde oder Dritten infolge ungenügender Organisation zusätzliche Aufwendungen oder Schäden, haften die Veranstaltenden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Besondere Auflagen
Bei Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen muss ein Sicherheitsbeauftragter des Veranstalters gestellt werden und bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen muss ein Sicherheitskonzept durch den Veranstalter erstellt werden.
Veranstaltungen am Abend
Die Nachtruhe ist einzuhalten. Diese beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.
Barbetrieb und andere Aktivität ausserhalb der geschlossenen Gebäude sind ohne Beschallung erlaubt. Veranstaltungen und Aktivitäten im Freien sind spätestens um 22.00 Uhr zu beenden.
Auf die Anwohnerschaft ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Unnötige Lärmimmissionen sind zu vermeiden. Ab 22.00 Uhr sind die Fenster der Turnhallen geschlossen zu halten.
Hauswartung
Während der Veranstaltung besteht keine Anwesenheitspflicht seitens der Hauswartung. Die Veranstalter übernehmen die Verantwortung für die Technik, die Reinigung und die achtsame Behandlung von Gebäude und Inventar. Arbeits- und Dienstleistungen der Hauswartung im Zusammenhang mit der Veranstaltung werden den Veranstaltenden gemäss Reglement vollumfänglich in Rechnung gestellt.
Ausnahmen
Über Ausnahmen zum Liegenschaftsreglement entscheidet die zuständige Stelle gemäss Reglement.
Mitwirkung
Die Unterlagen sind vom 30. Oktober bis 30. November 2026 im Gemeindehaus Mogelsberg, Ratskanzlei oder unterhalb dieses Textes einsehbar. Während der Mitwirkungsfrist können auf die vorgesehenen Nachträge zum bestehenden Liegenschaftsreglement Rückmeldungen schriftlich bei der Ratskanzlei Neckertal, Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg oder an ratskanzlei@neckertal.ch eingereicht werden.
Der Gemeinderat wird die eingegangenen Rückmeldungen prüfen und anschliessend über das weitere Vorgehen entscheiden.
Gemeinderat Neckertal
