30.10.2026
SOB - Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
Planvorlage der Schweizerische Südostbahn AG
betreffend Umrüstung Bahnhofsbeleuchtung auf LED, Neckertal
Gesuchstellerin
Schweizerische Südostbahn AG (SOB)
Gegenstand
Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch beinhaltet im Wesentlichen bauliche Massnahmen zur Umrüstung der Beleuchtungsanlage, einschliesslich punktueller Tiefbauarbeiten für neue Kandelaber und Rohrleitungen. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 31. Oktober 2026 bis 30. November 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten bei der Bauverwaltung, Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg oder einen Teil unterhalb dieses Textes eingesehen werden.
Aussteckung
Aufgrund des Projektinhalts wird vorliegend von einer Aussteckung abgesehen.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Ver-fahren ausgeschlossen Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jeden-falls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern
betreffend Umrüstung Bahnhofsbeleuchtung auf LED, Neckertal
Gesuchstellerin
Schweizerische Südostbahn AG (SOB)
Gegenstand
Das vorliegende Plangenehmigungsgesuch beinhaltet im Wesentlichen bauliche Massnahmen zur Umrüstung der Beleuchtungsanlage, einschliesslich punktueller Tiefbauarbeiten für neue Kandelaber und Rohrleitungen. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 31. Oktober 2026 bis 30. November 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten bei der Bauverwaltung, Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg oder einen Teil unterhalb dieses Textes eingesehen werden.
Aussteckung
Aufgrund des Projektinhalts wird vorliegend von einer Aussteckung abgesehen.
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Ver-fahren ausgeschlossen Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jeden-falls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern
